Medikament ohne Rezept – das geht! – xanax ohne rezept
In der Schweiz haben Apotheker mehr Rechte als hier. Auch ohne Rezept und mit eigener Expertise dürfen sie rezeptpflichtige Medikamente rausgeben. Wie das geht, erfahrt ihr hier.
Einer der aktuell größten Unterschiede was Apotheken in der Schweiz und in Deutschland betrifft, ist die Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente OHNE ein Rezept in der Apotheke. Wir dürfen das nämlich in den verschiedensten Fällen ohne danach Strafen durch den Gesetzgeber fürchten zu müssen. Wir müssen das aber nicht. Auch das zieht keine Folgen nach sich. Außer vielleicht einen enttäuschten Patienten. Der hat aber, wenn er denkt, dass wir ihm etwas geben „müssen“, wahrscheinlich nicht verstanden, dass er hier kein Anrecht darauf hat.
Er hat alternativ immer die Möglichkeit, den Arzt selber zu kontaktieren, um sich ein Rezept ausstellen und der Apotheke zukommen zu lassen. Es gibt Telemedizinmodelle – mit iPad aus der Apotheke, zu Hause, telefonisch oder man geht vorbei. Vor dem Ausstellen des Rezeptes muss in der Schweiz ein Patientenkontakt stattgefunden haben.
Dos and Don’ts
Wir haben aber vom Gesetzgeber in den letzten Jahren zunehmend Rechte bekommen, mit denen wir auch rezeptpflichtige Medikamente abgeben dürfen. Das entlastet das Gesundheitssystem, weil es zu weniger Arztbesuchen führt und die Patienten trotzdem durch medizinische Fachpersonen beraten werden. Die Apotheken sind eine wichtige erste Anlaufstelle bei Gesundheitsfragen – Stichwort Hausärztemangel –, können beurteilen, ob etwas selbst behandelt werden kann – Stichwort Eigenverantwortung und Selbstkosten – oder zum Arzt, Notfall oder Spezialisten gehört – Stichwort Triage.
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Ich gebe zu, die Rechtslage ist unübersichtlich für Leute, die nicht in der Apotheke arbeiten. Hier eine Übersicht, was ich wann darf:
- Der Patient hatte ein Dauerrezept für ein Medikament. Das Dauerrezept ist abgelaufen. Es gibt für mich 2 Möglichkeiten: Ich verlängere als Apothekerin nach Absprache mit dem Patienten das Rezept um (maximal) weitere 6 Monate und empfehle dem Patienten, in der Zeit zum Arzt zu gehen. So alle 1 1/2 Jahre sollte man als chronisch Kranker beim Arzt vorbeischauen. Oder ich mache einen Vorbezug für eine Packung und empfehle dem Patienten, in den nächsten paar Tagen mit dem Arzt Kontakt aufzunehmen und ein neues Rezept zu besorgen. Bekomme ich das Rezept, kann ich das Medikament ebenfalls weiter mit der Krankenkasse verrechnen. Beides ist erlaubt und sinnvoll – wenn die Therapie weitergeführt werden muss und sich nichts Wesentliches geändert hat. Es führt zu weniger Arztbesuchen und entlastet.
- Der Patient möchte ein Medikament, das er einmalig vom Arzt verschrieben bekommen hat, aber für das er kein neues Rezept hat. In dem Fall schaue ich, ob ein erneuter Bezug Sinn macht. Ein Antibiotikum 2 Monate nach der Infektion werde ich nicht wieder abgeben. Ein Diclofenac-Schmerzpflaster, weil die Packung nicht weit genug gereicht hat und noch etwas Schmerzen vorhanden sind, schon. Medikamente der Liste A oder dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte Medikamente wiederhole ich nicht auf Rezept. Ich kann das bis 1 Jahr nach der Erstverschreibung.
- Der Patient möchte ein rezeptpflichtiges Medikament mit einem ausländischen Rezept. Die Schweiz gehört nicht zur EU, ausländische Rezepte müssen nicht anerkannt werden. Ich kann meist weder nachprüfen, ob es den Arzt wirklich gibt, noch ob er den Patienten – wie hier vorgeschrieben – vor Ausstellen des Rezeptes wirklich gesehen hat. Ich behandle das also wie eine Abgabe ohne Rezept und muss jeweils überlegen, ob die Abgabe sinnvoll ist. Medikamente, die missbraucht werden oder die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen, gebe ich nicht ab. Dafür muss die Person zum Arzt hier. Und wenn es für das Ausland ist, hat sie sowieso wahrscheinlich ein Problem, das Medikament über die Grenze zu bringen. Über die Krankenkasse kann das nicht abgerechnet werden – die Medikamente müssen in der Apotheke bezahlt werden.
- Medikamente, die für einen Arzt selber sind (pro Medico). Der Arzt mit Praxisbewilligung kann auf jedem Stück Papier ein Rezept ausstellen für jemand anderen und ich kann das abgeben und über die Krankenkasse abrechnen. Ist es für ihn selber oder für Familienangehörige, braucht er kein Rezept – und die Krankenkasse bezahlt es uns auch nicht. Man sollte davon absehen, sich oder nahe Angehörige als Arzt selber zu behandeln, aber … die Medikamente bekommt man so. Ich muss die Abgabe nur dokumentieren. Falls es sich um missbrauchsgefährdete Mittel handelt und der Arzt selber keine Praxisbewilligung hat oder ein ausländischer Arzt ist, muss ich die Abgabe an die Gesundheitsdienste melden.
- Medikamente, die für einen Medizinstudenten sind. Rechtlich gesehen sind sie noch keine Ärzte – egal in welchem Studienjahr. Wir behandeln das also wie jede Abgabe ohne Rezept für einen normalen Patienten. Das heißt: wo es Sinn macht. Die Beratung passen wir an den Wissensstand an, aber so kommt man nicht an Beruhigungsmittel, Betablocker oder Ritalin zur Prüfungsvorbereitung.
- Medikamente der Liste B minus (ehemals Liste C, aufgelistete Medikamente, B-). Bis vor wenigen Jahren war die Einteilung der Medikamente so: Liste A (verschärft rezeptpflichtig), Liste B (rezeptpflichtig), Liste C (apothekenpflichtig), Liste D (auch in Drogerien). Nun wurde Liste C aufgehoben und die meisten Medikamente wurden in Liste D heruntergestuft. Einige Medikamente sind aber neu rezeptpflichtig geworden mit der Option, dass der Apotheker sie nach einer (kurzen) Beratung und Dokumentation trotzdem abgeben kann. Voraussetzung: kein Missbrauchsverdacht und der Patient muss anwesend sein, damit wir ihn fragen können. Dazu gehören nun Mittel mit Codein, gewisse desinfizierende Augentropfen, Kalium, Mittel gegen Übelkeit … die Liste findet sich hier auf der Seite des BAG, zusammen mit der Liste B+.
- Medikamente der Liste B plus (auf der Liste freigegebener/zur Behandlung häufig auftretender Erkrankungen, B+). Das sind Medikamente, die immer noch rezeptpflichtig sind, aber bei denen indikationenweise für häufig gebrauchte Erkrankungen Wirkstoffe zur Abgabe durch die Apotheker freigegeben wurden. Die Abgabe benötigt aber nicht nur die Kontrolle, sondern die Kompetenz der Apotheker. Das bedeutet, wenn ich nicht genau weiß, auf was ich bei der Indikation und dem Medikament bei der Abgabe achten muss, dann mache ich das nicht. Aber welche Medikamente letztendlich abgegeben werden dürfen, hängt vom jeweiligen Apotheker und der Weiterbildung ab. Und da dafür teils ausgiebige Beratung nötig ist, kann es sein, dass ich das aus Zeitgründen verschieben muss – oder einfach nicht machen kann. Hier kosten die benötigten Abklärungen etwas. Es gibt inzwischen Krankenkassenmodelle, die das durch den Apotheker abgegebene Medikament bezahlen, die Beratung aber meist nicht.
- Medikamente im dokumentierten Ausnahmefall. Das ist sehr speziell. Damit darf praktisch alles abgegeben werden – wenn ich erklären und darlegen (dokumentieren) kann, dass es nötig ist und ich das Hintergrundwissen (erworbene Kompetenz zum Beispiel in Weiterbildungen) habe. Einfaches Beispiel: Ein Antibiotikum wie Fosfomycin, das sonst in der Liste A ist, kann ich bei einer einfachen Blasenentzündung bei einer Frau abgeben. Wenn ich das bei einer erweiterten Befragung im Beratungsraum abkläre, ob ich das abgeben kann. Sie muss Medikament und Abklärungen bezahlen, die Krankenkasse übernimmt das nicht. Extremes Beispiel: die Patientin mit Krebs und Schmerzen am Wochenende, die kein Opioid-Schmerzmittel mehr hat. Da kann ich ohne Rezept als begründeten und dokumentierten Ausnahmefall eine kleine Packung abgeben. Danach versuche ich, ein Rezept vom Arzt zu bekommen, aber falls ich keines bekomme, muss ich das innerhalb von 5 Tagen an die Gesundheitsdienste melden.
Man sieht also – wenn ein rezeptpflichtiges Medikament nicht ohne Rezept abgegeben wird, dann hat das (gute) Gründe und sollte so akzeptiert werden. Es ist nie Bosheit, denn wir haben mehr davon, wenn wir etwas abgeben können.
